Im Schnitt benötigen Studenten ca. 700,00 € im Monat zum Leben. Wer nicht mit reichen Eltern oder BAföG gesegnet ist, muss zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten jobben. In einer Umfrage von Statista gaben 51,5 Prozent der Befragten Studenten an, während des Semesters zu arbeiten. 63,3 Prozent jobben in den Semesterferien.
Doch wie viel darf man als Student eigentlich verdienen, ohne Steuern zu zahlen? Und ist es okay, mehrere Jobs zu haben? Hier kommen die wichtigsten Punkte:
Steuerfreibetrag
(Stand Januar 2015): Studenten dürfen 8354 Euro pro Jahr verdienen, ohne Abgaben zahlen zu müssen. Das sind knapp 700 Euro pro Monat. Wer nur in den Semesterferien jobbt, kann monatlich auch mehr einnehmen; Hauptsache, das Limit von 8354 Euro jährlich wird nicht überschritten.
Als Studierender kann man also ruhig mehrere abgabenfreie Jobs parallel ausüben, sofern man den jährlichen Steuerfreibetrag nicht überschreitet.
Nebenverdienst trotz BAföG
Für Studenten, die BAföG beziehen, bleibt ein Bruttoeinkommen von 4.800 Euro in zwölf Monaten bzw. monatlich 400 Euro anrechnungsfrei. Geringfügige Beschäftigungen, so genannte „Minijobs“ sind also trotz BAföG unproblematisch.
Werksstudenten-Tätigkeit
Studierende, die neben dem Studium jobben, werden nur dann als Werkstudenten betrachtet, wenn das Studium in Zeit und Arbeitskraft überwiegt und nicht der Job.
Zudem gilt die 20-Stunden-Regel (also maximal 20 Stunden pro Woche innerhalb der Vorlesungszeit).
Werksstudenten müssen keine zusätzlichen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlen (unabhängig von der Höhe des Einkommens). Beiträge zur Rentenversicherung müssen allerdings geleistet werden.
Es gibt jedoch Ausnahmen:
- während eines Urlaubssemesters oder
- neben einem Teilzeitstudium oder
- neben einem Promotionsstudium oder
- als Teilnehmer/innen an dualen Studiengängen
sind Jobs sozialversicherungspflichtig, gelten also nicht als Werksstudententätigkeit.
Mindestlohn
Seit 1. Januar 2015 gilt in Deutschland gesetzlich ein Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Stunde. Der Mindestlohn muss auch für Minijobs gezahlt werden. Es gibt auch hier einige Ausnahmen:
- Praktika, die verpflichtend in der Studienordnung des Studienfachs vorgeschrieben sind (Pflichtpraktika)
- Praktika von bis zu drei Monaten, die als Orientierung vor dem Studium absolviert werden (Orientierungspraktika oder studienbegleitende Praktika, die länger als drei Monate dauern, sind ab dem ersten Tag mit dem Mindestlohn zu vergüten.)
- Praktika von bis zu drei Monaten, die begleitend zu einer Hochschulausbildung geleistet werden, wenn nicht zuvor bereits ein Praktikumsverhältnis mit bestanden hat
- ehrenamtliche Tätigkeiten
Mehr zum Mindestlohn erfahrt ihr hier.